CODE OF CONDUCT BY PETERMANN-TECHNIK GmbH

CODE OF CONDUCT

1. PRÄAMBEL

 

Die PETERMANN-TECHNIK GmbH bekennt sich zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung, unabhängig davon, ob sie in Deutschland, Europa oder in anderen Teilen der Welt wirtschaftlich tätig ist. Getragen von dem verantwortungsvollen Bewusstsein für die soziale, ökologische und ökonomische Gestaltung der gesamten Wertschöpfungskette stellt sie sich den Herausforderungen einer zunehmend vernetzten und globalen Wirtschaft.

Um diese Leitlinien zu erfüllen wurde ein Code of Conduct, als Leitlinie für unternehmerisches Handeln erarbeitet, der im gesamten Unternehmen Anwendung findet.

Der Code of Conduct orientiert sich an den international anerkannten Prinzipien zum Schutze der Menschen- und Arbeitsrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den ILO-Kernarbeitsnormen, den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen zum Ausdruck kommen.

Darüber hinaus stützt sich der Code of Conduct auf relevante internationale Vereinbarungen zum Schutz der Umwelt.

Diese völkerrechtlichen Vereinbarungen binden grundsätzlich Staaten – nicht Unternehmen; ihre Durchsetzung ist staatliche Aufgabe. Die PETERMANN-TECHNIK GmbH unterstützt das Ziel der Durchsetzung von Menschenrechten, Arbeits-, Sozial- und Ökologiestandards in den wirtschaftlichen Wertschöpfungsprozessen, indem ihr betriebliches Handeln nach, in diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen formulierten Grundsätzen richtet.

 

2. GRUNDVERSTÄNDNIS GESELLSCHAFTLICH VERANTWORTLICHER UNTERNEHMENSFÜHRUNG

 

Einhaltung von Recht und Gesetz

Die PETERMANN-TECHNIK GmbH hält sich an Recht und Gesetz der jeweiligen Länder, in denen sie wirtschaftlich tätig ist. Sie achtet darauf – insbesondere in Ländern mit schwach ausgeprägter staatlicher Struktur –, die Grundsätze des vorliegenden Codes of Conduct beim eigenen Handeln einzuhalten, und ermutigen hierzu auch ihre Geschäftspartner.

Falls bestehende nationale Regelungen im Widerspruch zu den Inhalten des Codes stehen oder der innerstaatliche Kontext es unmöglich macht, der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte uneingeschränkt nachzukommen, wird die PETERMANN-TECHNIK GmbH Wege finden, die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte und die Inhalte des vorliegenden Code of Conduct dennoch zu wahren.

 

3. BEITRAG ZUR GESELLSCHAFT

 

Die PETERMANN-TECHNIK GmbH versteht sich als Teil der Gesellschaften, in denen sie unternehmerisch tätig ist. Sie trägt durch ihr geschäftliches Handeln zu deren Wohlergehen, Förderung und nachhaltiger Entwicklung bei. Die PETERMANN-TECHNIK GmbH berücksichtigt mittelbare und unmittelbare Auswirkungen ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf Gesellschaft und Umwelt und bemüht sich, diese in ökonomischer, sozialer und ökologischer Hinsicht in einen angemessenen Interessenausgleich zu bringen.

Sie respektiert und akzeptiert die unterschiedlichen rechtlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Hintergründe der Länder, in die ihre Wertschöpfungskette reicht, und erkennt deren Strukturen, Gebräuche und Traditionen an. Soweit diese mit den hier niedergelegten Grundsätzen im Konflikt stehen, wird die PETERMANN-TECHNIK GmbH mit ihren Geschäftspartnern in Dialog treten und auf Verständnis und Akzeptanz hinwirken.

 

4. ETHISCHES WIRTSCHAFTEN UND INTEGRITÄT

 

Die PETERMANN-TECHNIK GmbH verfolgt legale Geschäftspraktiken unter Beachtung von lauterem Wettbewerb, gewerblicher Schutzrechte Dritter sowie kartell- und wettbewerbsrechtlicher Regelungen. Sie lehnt sämtliche Formen von Korruption und Bestechung ab und fördert auf geeignete Weise Prinzipien verantwortungsbewusster unternehmerischer Führung wie Transparenz, Rechenschaftspflicht, Verantwortung, Offenheit und Integrität. Geschäftspartner werden fair behandelt. Verträge werden eingehalten, soweit die Rahmenbedingungen sich nicht grundlegend ändern. Allgemein ethische Werte und Prinzipien werden respektiert, insbesondere gilt dies für die Menschenwürde und die international anerkannten Menschenrechte.

 

5. ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE

 

Der Schutz der Menschenrechte ist Pflicht der jeweiligen Staaten, in denen Unternehmen wirtschaftlich tätig sind. Zur Unterstützung der Pflicht des Staates zur Durchsetzung der Menschenrechte auf seinem Territorium wird die PETERMANN-TECHNIK GmbH die Menschenrechte achten. Sie wird durch ihre Aktivitäten vermeiden, die Menschenrechte anderer zu beeinträchtigen. Sie ist an keinen Menschenrechtsverletzungen beteiligt.

 

6. ARBEITSRECHTE UND -BEDINGUNGEN

 

Die PETERMANN-TECHNIK GmbH beachtet die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und schafft ein sicheres und menschenwürdiges Arbeitsumfeld. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen. Sie achtet das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ohne vorherige Genehmigung und nach eigener Wahl Organisationen zu bilden, welche die Förderung und den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zum Ziele hat, diesen Organisationen beizutreten und ihre Vertreter frei zu wählen. Sie achtet das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Kollektivverhandlungen über Lohn- und Arbeitsbedingungen zu führen. Arbeitnehmer dürfen wegen ihrer Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen in Bezug auf ihre Beschäftigung nicht benachteiligt werden.

Die PETERMANN-TECHNIK GmbH achtet das Recht Ihrer Arbeitnehmer, Beschwerden vorzubringen, ohne dass ihnen daraus Nachteile irgendwelcher Art entstehen.

 

6.1 VERBOT VON ZWANGSARBEIT

 

Eine wirtschaftliche Tätigkeit auf Grundlage von Zwangs- oder Pflichtarbeit, Schuldknechtschaft oder Leibeigenschaft wird von der PETERMANN-TECHNIK GmbH nicht akzeptiert. Dies umfasst jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.

 

6.2 VERBOT VON KINDERARBEIT UND SCHUTZ JUNGER ARBEITNEHMER

 

Die PETERMANN-TECHNIK GmbH setzt sich für die effektive Abschaffung von Kinderarbeit ein. Sie beachtet das jeweilige gesetzliche Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit, welches gemäß den Bestimmungen der Internationalen Arbeitsorganisation nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und nicht unter 15 Jahren liegen darf. Die PETERMANN-TECHNIK GmbH beschäftigt selber keine Mitarbeiter unter 20 Jahren und kooperiert nicht mit Partnern, die sich nicht an die jeweiligen in ihrem Lande geltenden Arbeitsgesetzte und -bestimmungen halten. Falls die PETERMANN-TECHNIK GmbH Kinderarbeit feststellt, werden notwendige Maßnahmen zur Abhilfe und zur sozialen Reintegration eingeleitet, die das Wohl und den Schutz des Kindes in den Mittelpunkt stellen.

 

6.3 VERBOT VON DISKRIMINIERUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF

 

Jegliche Form der Diskriminierung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung und der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, wird unterlassen. Ferner soll der Grundsatz der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte bei gleichwertiger Arbeit Anwendung finden.

 

6.4 ARBEITSZEITEN

 

Sofern geltende nationale Gesetze oder anwendbare tarifliche Regelungen keine geringere Höchstarbeitszeit festlegen, sollte die reguläre Arbeitszeit 40 Wochenstunden zzgl. maximal 12 Überstunden in der Woche nicht überschreiten. Überstunden werden mindestens gemäß den jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen vergütet und ihre Anordnung sollte eine Ausnahme bleiben. Die Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern das Recht auf Ruhepausen an jedem Arbeitstag und halten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Feiertage ein. Nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ist ein arbeitsfreier Tag zu gewähren.

 

6.5 LÖHNE

 

Staatlich oder tariflich anzuwendende Mindestlöhne dürfen nicht unterschritten werden. Die PETERMANN-TECHNIK GmbH beachtet, dass in Ländern ohne tariflichen oder gesetzlichen Lohnrahmen die Löhne für regelmäßige Vollarbeitszeit hinreichend sein sollten, um den Grundbedürfnissen der Arbeitnehmer gerecht zu werden. Gleichzeitig weiß sie, dass Unternehmen eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz nicht alleine sichern können, sondern gegebenenfalls staatliche Ergänzungsleistungen und andere soziale Schutzmaßnahmen notwendig sind.

 

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